Christel Kalunder

dipl. Pflegefachfrau HF

Pflegedienstleistungen

Seit 2005 bin ich als freiberuflich tätige Pflegefachfrau tätig und als anerkannte Leistungserbringerin zugelassen. Ich erbringe sämtliche Pflegeleistungen, die gemäss dem Kranken- oder dem Unfallversicherungsgesetz oder einer Pflegezusatzversicherung versichert sind. Dazu zählen gemäss Artikel 7 der Krankenpflegeleistungs-Verordnung insbesondere:


Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination

  • Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten oder der Patientin und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit dem Arzt oder der Ärztin und dem Patienten oder der Patientin;
  • Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen;
  • Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen.


Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung

  • Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht),
  • einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin,
  • Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken,
  • Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen),
  • Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen,
  • Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse,
  • Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie Dokumentation der damit verbundenen Tätigkeiten,
  • enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen,
  • Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen,
  • Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern,
  • pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,
  • Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen,
  • pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen.


Massnahmen der Grundpflege

  • Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitus-prophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken


Finanzierung der ambulanten Pflegekosten für Freiberufliche Pflegefachpersonen

Die Finanzierung der Pflegekosten erfolgt durch einen Beitrag der Krankenkasse, dessen Höhe sich nach Art der Pflegemassnahme untescheidet: 

  • Der Beitrag der Krankenkasse für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination beträgt CHF 76.90 pro Stunde.
  • Der Beitrag der Krankenkasse für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung beträgt CHF 63.00 pro Stunde.
  • Der Beitrag der Krankenkasse für Massnahmen der Grundpflege beträgt CHF 52.60 pro Stunde.


Im Kanton Glarus beteiligten sich die Gemeinden bis zum 31.12.2022 an den Pflegekosten. Es bestanden dabei verschiedene Vorgaben je nach Gemeinde:


Der Patient hatte sich mit der Franchise und einem leistungsabhängigen Pflegekostenselbstbehalt von 20 % der Pflegekosten, maximal CHF 15.38 pro Tag, zu beteiligen. Die drei Glarner Gemeinden kannten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der Höhe der Patientenbeteiligung. Diese sind in den vorerwähnten Berechnungsbeispielen abgebildet.


Am 01.01.2023 ist das neue Pflege- und Betreuungsgesetz mit Ausführungsverordnung in Kraft getreten. Seither ist ausschliesslich der Kanton für die Restkostenfinanzierung zuständig. Die Patienten haben sich mit dem maximal zulässigen Selbstbehalt an den Kosten zu beteiligen:

 

Finanzierung der ambulanten und stationären Langzeitpflege im Kanton Glarus

Die Tarifübersicht der Gesundheitsdirektion dient lediglich zu Informationszwecken. Massgebend sind die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Kanton festgesetzten Patientenbeteiligungen bzw. Restfinanzierungsbeiträge.

Tarifblatt 2022

Tarifblatt 2023

 

Betreuungsdienstleistungen

Neben den Pflegeleistungen, die gemäss dem Kranken- oder dem Unfallversicherungsgesetz versichert sind, erbringe ich diverse Nichtpflichtleistungen. Dazu zählen etwa die Betreuung und hauswirtschaftliche Dienstleistungen. Gerne berate ich Sie auch im Zusammenhang mit der Abfassung einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder einer letztwilligen Verfügung.       


Mein Credo

«Eine Krankenschwester hat die Aufgabe, den Einzelnen – gesund oder krank – bei jenen Handlungen zu unterstützen, die zur Gesundheit oder deren Wiederherstellung (oder zu einem friedlichen Tod) beitragen, die er selbst ausführen würde, wenn er über die erforderliche Kraft, das Wissen und den Willen verfügte. Ebenso gehört es zu ihren Aufgaben, dem Kranken zu helfen, seine Unabhängigkeit so rasch wie möglich wiederzuerlangen.» (Zitat von Virginia Henderson)  

  

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